28.09.2022, 17:55 Uhr

EuGH: Urlaubsansprüche verfallen oder verjähren nur bei Einhaltung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers.

Schon bisher galt, dass in der Regel Urlaubsansprüche nach Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraums (31. 3. des Folgejahres) nur unter der Voraussetzung verfallen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Hinweis auf die Folgen aufgefordert hat, seinen Resturlaub in Anspruch zu nehmen.

Nicht geklärt war die Frage, ob dies auch gilt, wenn Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt sind. Hier gilt grundsätzlich eine verlängerte Verfallfrist von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres. Ungeklärt war auch, ob Urlaubsansprüche verjähren können und unter welchen Voraussetzungen.

Auf entsprechende Anfragen des Bundesarbeitsgerichts hat der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 22.09.2022 (-C-120/21; C-518/20; C-727/20) nunmehr klargestellt, dass weder ein Verfall von Urlaubsansprüchen noch deren Verjährung eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, seine Ansprüche wahrzunehmen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Urlaubsansprüche – auch bei lang andauernder Krankheit – nur dann verfallen bzw. verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Urlaubsjahr aufgefordert hat, seinen Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen und ihn auf die Folgen des Verfalls bzw. der möglichen Verjährung hingewiesen hat.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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