Arbeitsrecht im Krankenhaus

Arbeitsverhältnisse in Krankenhäusern sind durch die besonderen Anforderungen der Tätigkeit und die ganz unterschiedlichen Krankenhausträger geprägt.

Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft

Bei Beschäftigungsverhältnissen in Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft handelt es sich um Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst, in denen Tarifverträge wie der TVöD-K, TV-Ärzte/VKA, TV-L u.a. angewendet werden. Wie generell im öffentlichen Dienst spielen Fragen der Ein- und Höhergruppierung eine Rolle.

Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft

Handelt es sich um einen kirchlichen Träger, ist kirchliches Arbeitsrecht auf die Arbeitsverhältnisse anwendbar. Für Krankenhäuser in katholischer Trägerschaft bedeutet das, dass sich die Arbeitsverhältnisse nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas (AVR) richten und die Arbeitnehmer die Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche beachten müssen. Wird diese missachtet, können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen. Ähnliches gilt für evangelische Krankenhäuser.

Besondere Strukturen

Auch die Organisationsstruktur innerhalb eines Krankenhauses weist Besonderheiten auf. Die Dienstverträge der leitenden Ärzte, oft auch Chefärzte genannt, sind besonders ausgestaltet, gerade auch in Bezug auf die Vergütung (Stichwort: Liquidationsbefugnis).

Besondere Fragen können sich im Zusammenhang mit der Arbeitszeit stellen, weil besondere Formen der Arbeit (Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Hintergrunddienst) in der Praxis die Regel sind.

Mitbestimmung

Bei Krankenhäusern in kirchlicher Trägerschaft gibt es häufig eine sogenannte Mitarbeitervertretung, deren Mitbestimmungsrechte und deren Beteiligung sich von einem Betriebsrat unterscheiden. Auch Arbeitskämpfe (z.B. Streiks) sind hier häufig nicht möglich, wenn die kollektivrechtlichen Regelungen nicht mit Gewerkschaften vereinbart werden, sondern durch paritätisch mit Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzte Gremien.