Entschädigungsanspruch wegen Videoüberwachung
Das LAG Hamm hat einem ehemaligen Mitarbeiter eines Stahlverarbeitungsbetriebs 15.000 Euro zugesprochen, weil er fast zwei Jahre lang nahezu lückenlos von 34 HD-Kameras überwacht wurde. Die Richter sahen darin einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Mit den Kameras konnte u.a. kontrolliert werden, ob und wann er sich auf dem Weg zum Büro, zum Pausenraum oder zum WC befand. Durch "Zoomen" konnten so auch Gesichter und Mimik der Mitarbeiter deutlich erkennbar gemacht werden. Obwohl er mit der Maßnahme nicht einverstanden war, setzte die Arbeitgeberin die Überwachung fort. Weder § 26 BDSG noch Art. 6 DS-GVO trügen die Maßnahme. Eine wirksame Einwilligung lag nicht vor; die im Arbeitsvertrag enthaltene pauschale Zustimmung war mangels Freiwilligkeit und Transparenz unwirksam (Art. 7 DS-GVO). Auch ein "berechtigtes Interesse" der Arbeitgeberin - etwa zur Diebstahlsprävention oder Unfallaufklärung - rechtfertigte die flächendeckende Überwachung der gesamten Halle, einschließlich der Arbeitsplätze, nicht. Mildere, gezielte Maßnahmen (etwa die Überwachung von Ein- und Ausgängen) hätten ausgereicht.
(LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 - 18 SLa 959/24)