07.10.2025, 15:00 Uhr

Kein Sonderkündigungsschutz wegen Betriebsratsgründung in der Probezeit

Ein Sicherheitsmitarbeiter wollte in der Probezeit einen Betriebsrat gründen - kurz darauf wurde ihm gekündigt. Das LAG München sah weder einen Sonderkündigungsschutz noch eine Behinderung der Wahlvorbereitung.

Wer es in der Probezeit unternimmt, in seinem Unternehmen einen Betriebsrat zu gründen und dann eine Kündigung erhält, kann sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz bei Gründung einer Arbeitnehmervertretung (§ 15 Abs. 3b KSchG) berufen. Auch wer erst nachträglich geltend mache, eine Betriebsratswahl vorbereitet zu haben, verliere diesen Schutz, wenn er den Arbeitgeber nicht innerhalb weniger Wochen nach der Kündigung darüber informiere, so das Gericht.

Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG während der Wartezeit des § 1 KSchG keine Anwendung finde. Die Auslegung der Norm ergebe, dass sie ausschließlich für Kündigungen gelte, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG fielen.

Zudem sah das LAG den Sonderkündigungsschutz im konkreten Fall als verwirkt an. Der Sicherheitsmitarbeiter habe seine Arbeitgeberin nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

(LAG München, Urteil vom 20.08.2025 - 10 SLa 2/25)

Autor

Sebastian Schulte, LL.M.

Arbeitsrecht, Medizinrecht

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