Arbeitsrecht in der Kirche und in kirchlichen Einrichtungen

Sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche gehören zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Sie beschäftigen Arbeitnehmer nicht nur in Kirchengemeinden, sondern auch in privatwirtschaftlichen Unternehmen (z.B. Krankenhäuser, Kindertagesstätten etc.), deren Träger sie sind. Hier gelten regelmäßig besondere arbeitsrechtliche Regelungen.

Autonomes Arbeitsrecht

Die Kirchen haben das grundgesetzlich garantierte Recht, eigene Bestimmungen zu erlassen, so dass sich die arbeitsrechtlichen Regelungen für Arbeitnehmer der Kirchen und Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft deutlich von denen für sonstige Arbeitnehmer unterscheiden.

Besondere Anforderungen

Eine der wichtigsten Konsequenzen hieraus ist, dass Mitarbeiter sich an die Glaubens- und Sittenlehre der Kirchen halten müssen. In Arbeitsverhältnissen im Bereich der katholischen Kirche gilt dazu die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, im Bereich der evangelischen Kirche Deutschlands die Loyalitätsrichtlinie. Verstöße gegen diese Vorgaben können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben.

Besondere Allgemeine Arbeitsbedingungen

Darüber hinaus gelten bei einer Tätigkeit für katholische und evangelische Kirchengemeinden die Bestimmungen der jeweiligen kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) bzw. bei einer Tätigkeit für private Unternehmen in katholischer Trägerschaft die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Caritasverbandes (AVR). Diese Regelwerke enthalten Bestimmungen, die denen von Tarifverträgen ähnlich sind (z.B. wöchentliche Arbeitszeit, Eingruppierung, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen).

Besondere Gremien

Diese Regelwerke werden durch Gremien erlassen, die sich aus Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammensetzen. Arbeitskampfmaßnahmen wie z.B. Streiks sind dabei ausgeschlossen. Die Kirchen nennen diese Form des Zustandekommens kollektiver Regelungen den „Dritten Weg“.

Besondere Arbeitnehmervertretungen

Auch die Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb ist besonders ausgestaltet und unterscheidet sich sowohl von privaten Unternehmen in nicht-kirchlicher Trägerschaft als auch von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes. Das geschieht durch so genannte Mitarbeitervertretungen, deren Möglichkeiten sich von denen eines Betriebsrats oder Personalrats allerdings durchaus unterscheiden.