Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst

Arbeitsverhältnisse bei Bundes-, Landes-und Kommunalbehörden sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind durch umfangreiche Tarifwerke und besondere Mitbestimmungsorgane geprägt.

Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Das besondere Verhältnis zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Arbeitnehmern gehört seit Jahren zu unserer Beratungspraxis. Auch wenn Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst grundsätzlich den Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts unterfallen, gibt es doch entscheidende Unterschiede. Es gibt eine Vielzahl von Tarifverträgen, wie z.B. den TVöD, den TV-L oder den TV-Ärzte, die die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst prägen.

Zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst gehört neben der Eingruppierung und Höhergruppierung auch die Konkurrenz um Stellen.

Schließlich gibt es im öffentlichen Dienst besondere Personalvertretungen mit besonderen Mitbestimmungsregelungen und -verfahren.

Beamte, Richter, Soldaten

Auch zum Bereich des öffentlichen Dienstes, aber nicht zum privatrechtlichen Teil, gehört das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis von Beamten, Richtern und Soldaten.

Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung begründet. Inhaltlich ausgestaltet und bestimmt wird es durch Art. 33 Abs. 2 GG, das Bundesbeamtengesetz, das Beamtenrechtsrahmengesetz und das Beamtenstatusgesetz sowie die Beamtengesetze der Länder. Zu streitigen Auseinandersetzungen kommt es im Beamtenverhältnis häufig dann, wenn es um die Besetzung von Stellen und die Beförderung geht, bei dienstlichen Beurteilungen, Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen. Konfliktpotenzial bergen auch Zeiten der Dienstunfähigkeit und die vorzeitige Zurruhesetzung.