Probezeitkündigung kann treuwidrig sein
Das LAG Düsseldorf hat eine Kündigung in der Probezeit als treuwidrig nach § 242 BGB und damit unwirksam erachtet, weil dem Arbeitnehmer 5 Wochen vor Ende der 6-monatigen Probezeit durch den Vorgesetzten und personalverantwortlichen Prokuristen des Unternehmens mitgeteilt worden war, er werde „natürlich" übernommen. Eineinhalb Wochen später war dem Beschäftigten gleichwohl gekündigt worden. Nach der Ankündigung seines Vorgesetzten habe der Arbeitnehmer auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen können. Eine dennoch erfolgende Kündigung wäre nur dann nicht missbräuchlich gewesen, wenn nach der Ankündigung der Übernahme etwas vorgefallen wäre, dass die bis dahin bestehende Bewertung der Leistungen gegenstandslos gemacht hätte.
LAG Düsseldorf, v. 14.01.2025-3 SLa 317/24.