26.08.2025, 09:15 Uhr

Vorsicht bei Verzicht auf Urlaub in Prozessvergleich

Kein Verzicht auf Mindesturlaubsanspruch im arbeitsgerichtlichen Vergleich

In einem Kündigungsschutzverfahren vereinbarten die Parteien einen gerichtlichen Beendigungsvergleich, der neben der Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber auch vorsah, dass Urlaubsansprüche "in natura gewährt“ seien. Tatsächlich war der Arbeitnehmer seit Anfang 2023 durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende April 2023 arbeitsunfähig erkrankt, weshalb er seinen Urlaub nicht hatte nehmen können. Vor Abschluss des Vergleichs hatte der Anwalt des Arbeitnehmers darauf hingewiesen, dass auf gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne.

Nach Abschluss des Vergleichs klagte der Arbeitnehmer die offenen Urlaubstage für das Jahr 2023 ein und war in letzter Instanz beim BAG erfolgreich. Das entschied, auf den Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG könne wegen § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG nicht wirksam verzichtet werden. Dieser Verzicht sei daher nach § 134 BGB unwirksam. Der Prozessvergleich enthalte auch keinen wirksamen Tatsachenvergleich, der voraussetze, dass sich die Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs unsicher seien. In diesem Fall sei aber klar gewesen, dass der Kläger seinen Urlaub nicht habe nehmen können, weil er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, sodass der Urlaubsabgeltungsanspruch unzweifelhaft gewesen sei.

BAG v. 03.06.2025-9 AZR 104/24.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

Alle Artikel anzeigen