25.01.2021, 17:50 Uhr

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 20.01.2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlassen, die inzwischen auch in Kraft getreten ist. Sie dient dem Ziel, das Risiko einer Coronainfektion am Arbeitsplatz zu minimieren. Erreicht werden soll das vor allem durch folgende Verpflichtungen des Arbeitgebers, die betriebsbedingte Personenkontakte möglichst reduzieren sollen:

  • Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum
  • Reduzierung betriebsbedingter Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Minimum; möglichst Ersetzung durch Verwendung von Informationstechnologie; bei Unvermeidbarkeit treffen geeigneter Schutzmaßnahmen mit dem Ziel gleichwertigen Schutzes, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen
  • im Falle von Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten hat der Arbeit Geber den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Anspruch auf Home Office)
  • bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen darf die Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, sofern dies die auszuführenden Tätigkeiten zulassen, anderenfalls Ergreifung geeigneter gleichwertiger Schutzmaßnahmen (insbesondere Lüftung und Abtrennung)
  • Bildung von kleinen Arbeitsgruppen bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sowie zeitversetztes Arbeiten
  • Zurverfügungstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder FFP2-Masken, wenn oben genannte Schutzvorkehrungen und/oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden können und/oder bei der ausgeführten Tätigkeit mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Die Verordnung gilt zunächst bis zum 30.04.2021.

Fraglich ist insbesondere, welche zwingenden betriebsbedingten Gründe dem Anspruch auf Arbeit aus dem Home Office entgegenstehen können. Die Verordnung selbst nennt dazu keinerlei Beispiele. In der Begründung zur Verordnung wird lediglich ausgeführt, dass die zuständige Behörde vom Arbeitgeber erforderliche Auskünfte und die Überlassung von ansprechen Unterlagen verlangen kann.

Es empfiehlt sich deshalb, organisatorische und/oder technische Hindernisse im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Die Behörde kann auch eine (sofort vollziehbare) Anordnung treffen. Eine Verpflichtung der Beschäftigten wird durch die Verordnung nicht begründet, andererseits aber auch ausdrücklich kein Klagerecht.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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