11.04.2025, 12:35 Uhr

Schadensersatzanspruch bei verspäteter Datenauskunft setzt konkreten Schaden voraus

Art. 15 DSG VO gibt unter anderem auch Arbeitnehmern einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang sie betreffende Person bezogene Daten verarbeitet und gespeichert wurden. Aus der Verletzung dieses Auskunftsanspruchs kann sich nach Art. 82 DSG VO ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ergeben. In der Praxis wird dieser Auskunftsanspruch daher nicht selten als weiteres Druckmittel gegenüber dem Arbeitgeber verwendet, um Abfindungsansprüche durchzusetzen.

In einem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer 6 Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen den Auskunftsanspruch geltend gemacht, auf den die Arbeitgeberin erst verzögert auf eine erneute Aufforderung hin reagierte. Der ehemalige Arbeitnehmer verlangte Schadensersatz, weil er befürchtete, die Arbeitgeberin habe mit seinen Daten „Schindluder" getrieben. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zu einem Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,00 EUR, das Landesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. Das BAG hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und darauf hingewiesen, dass der Schadensersatzanspruch nicht nur die Darlegung und den Beweis der verzögerten Auskunftserteilung voraussetze, sondern auch des dadurch erlittenen Schadens. Ein bloß negatives Gefühl reiche dafür nicht aus. Der Arbeitnehmer habe weder einen Datenmissbrauch, noch die konkrete Gefahr eines solchen dargelegt. Allein die abstrakte Sorge, dass dies geschehen sein könnte, reiche nicht aus.

BAG, Urteil v. 20.02.2025-8 AZR 61/24.

Autor

Silke Stiewe

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht

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