09.01.2025, 09:25 Uhr
Das Konzernprivileg gilt nicht, wenn Leiharbeitnehmer von Beginn des Arbeitsverhältnisses an jahrelang beim konzernangehörigen Entleiher beschäftigt wird.
Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf dann nicht einer Erlaubnis der Arbeitsagentur, wenn die Überlassung zwischen konzernverbundenen Unternehmen erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG).
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer von Beginn des Arbeitsverhältnisses an über mehrere Jahre einem Konzernunternehmen überlassen worden ist, davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Überlassung erfolgt ist. Das Konzernprivileg entfällt dann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2024 - 9 AZR 13/24 - PM 30/24.