Arbeitnehmer muss Detektivkosten bezahlen, wenn er eines Arbeitszeitbetruges überführt wird
Der Arbeitgeber eines Fahrkartenkontrolleurs erhielt von Beschäftigten seines Verkehrsbetriebes Hinweise auf unzutreffende Eintragungen im Zeiterfassungssystem. Er beauftragte daraufhin eine Detektei, welche den Fahrkartenkontrolleur zunächst über einige Tage, anschließend – nach Bestätigung der Verdachtsmomente – über einen Zeitraum von 2 Wochen überwachte. Dabei ergab sich, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum knapp 26 Stunden Arbeitszeit vortäuschte, die er nicht erbracht hatte. Die außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitgebers wurde durch das Arbeitsgericht Köln ebenso bestätigt, wie die im Wege der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzforderung des Arbeitgebers auf Erstattung der angefallenen Detektivkosten (ca. 21.600 EUR). Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Entscheidung bestätigt. Der nachgewiesene Arbeitszeit betrug rechtfertige nicht nur die außerordentliche Kündigung, sondern auch die Schadensersatzforderung des Arbeitgebers. Die Überwachung sei auch unter Berücksichtigung der Datenschutz Grundverordnung und von § 26 BDSG zulässig gewesen.
LAG Köln, Urteil v. 11.02.2025-7Sa 635/23.