Zugang eines Kündigungsschreibens zu üblichen Zustellungszeiten - Anscheinsbeweis bei Zustellung durch die Post
Für die Wirksamkeit einer Kündigung oder die Dauer der Kündigungsfrist ist häufig der Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger entscheidend. So muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund zugegangen sein. Sind nur bestimmte Kündigungstermine (z.B. Monatsende/Quartalsende/Jahresende) möglich, führt das Überschreiten der Frist zu einer erheblichen Verlängerung der Kündigungsfrist.
Zugegangen ist die Kündigung, wenn sie in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist. Bei der Zustellung per Post/Zustelldienst/Bote genügt auch der Einwurf in den Briefkasten, wenn dies zu den üblichen Postzustellungszeiten geschieht.
Für die Zustellung einer Kündigung durch die Deutsche Post hat das Bundesarbeitsgericht ( 20.06.2024 -2 AZR 213 23) nun entschieden, dass in diesem Fall ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass die Zustellung innerhalb der üblichen Postzustellungszeiten am Zustellungsort erfolgt ist. Denn es sei davon auszugehen, dass die Zusteller der Post die Zustellung innerhalb der ihnen zugewiesenen Arbeitszeiten vornehmen würden. In diesem Fall kann sich der Empfänger also nicht darauf berufen, dass die Zustellung erst nachmittags und damit nicht mehr innerhalb der üblichen Postzustellungszeiten erfolgt sei.