05.06.2024, 11:40 Uhr

Finden sich nicht genügend Wahlbewerber, kann der Betriebsrat auch mit der nächst kleineren Mitgliederzahl gebildet werden

An sich richtet sich die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb. Finden sich allerdings nicht genügend Wahlbewerber für die zu besetzenden Betriebsratsämter, steht dies der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen. Hinsichtlich der Betriebsratsgröße ist in dieser Konstellation auf die jeweils nächst niedrigere Stufe zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Arbeitnehmern ausreicht.

BAG v. 24.04.2024 -7ABR 26/23 (BAG PM Nr. 11/24)

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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