28.11.2023, 17:10 Uhr

Vorsicht bei Abrufarbeitsverhältnissen: Ohne vertragliche Regelung gelten mindestens 20 Wochenstunden als vereinbart

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist – Arbeit auf Abruf. § 12 Abs. 1 S. 3 Teilzeit und Befristungsgesetz regelt dazu, dass eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt wurde. Theoretisch ist so eine Regelung auch nachträglich (ausdrücklich oder konkludent durch tatsächliches Verhalten) möglich. Die Anforderungen der Rechtsprechung an eine konkludente (schlüssige) Vereinbarung sind allerdings hoch.

In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2023 (5 AZR 22/23) ist diese Fiktion jetzt zur Anwendung gelangt. Das BAG entschied, dass eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung auch dann nicht zu machen ist, wenn der Arbeitgeber nach Begründung des Arbeitsverhältnisses – gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum – ein bestimmtes Abrufverhalten (bestimmte Stundenanzahl) an den Tag legt. Allein dies könne noch nicht zur Annahme einer festen Wochenstundenzahl führen.

Zur Vermeidung der gesetzlichen Fiktion ist deshalb regelmäßig zu empfehlen, eine Mindestarbeitszeit festzulegen.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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