21.10.2020, 16:15 Uhr

Vorlagebeschluss des BAG an den EuGH zu der Frage, ob Urlaubsansprüche bei unterlassenem Hinweis des Arbeitgebers auf deren Verfall verjähren können.

Unter welchen Voraussetzungen verjähren Urlaubsansprüche?

In Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH hat das BAG in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, seine Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen. Ungeklärt ist seitdem, ob und unter welchen Voraussetzungen Urlaubsansprüche verjähren, wenn ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Neunte Senat des BAG (Urlaubssenat) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit dem europäischen Urlaubsrecht in Einklang stehe, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, den allgemeinen Verjährungsregelungen (§§ 194, 185 BGB = drei Jahre) unterliegt.

(BAG v. 29.9.2020-9 AZR 266/20 (A)-, PM BAG Nr. 34/20.)

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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