Variable Vergütung mit Zielvereinbarung: Aushandeln und einseitige Vorgabe von Zielen
In Arbeitsverträgen ist häufig auch die Zahlung einer variablen, von dem Erreichen festgelegter Ziele abhängigen Vergütung vereinbart. Vorsicht geboten ist bei der Formulierung, was Grundlage der Zielvorgabe sein soll. Dazu hat das BAG jüngst noch einmal Klarstellungen vorgenommen:
Es ist grundsätzlich zulässig, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass die Ziele zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung durch den Arbeitgeber einseitig vorzugeben werden.
Sieht der Arbeitsvertrag hingegen vor, dass die zu erreichenden Ziele vorrangig durch Vereinbarung und nur nachrangig durch einseitige Vorgabe des Arbeitgebers festzulegen sind, muss sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Einfluss auf die Ziele nehmen kann. Im Streitfall muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass er dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit tatsächlich auch eingeräumt hat. Ist das nicht der Fall, und hat der Arbeitgeber die Ziele einseitig festgelegt, ist dies unwirksam. Er wird dann so behandelt, als habe er seine Pflicht, an der Zielvorgabe mitzuwirken, verletzt und schuldet Schadensersatz, wobei regelmäßig Grundlage die für den Fall der Zielerreichung zugesagte Summe ist.
BAG v. 03.07.2024 - 10 AZR 171/23.