10.11.2021, 15:00 Uhr

Urlaub kann bei Kurzarbeit anteilig gekürzt werden.

Urlaubskürzung bei Kurzarbeit

In der Corona-Pandemie mit Kurzarbeit auf die durch Lockdown und Auftragseinbrüche eintretende drastische Reduktion des Arbeitsvolumens zu reagieren, hat in den Unternehmen eine hohe Akzeptanz, auch auf Arbeitnehmerseite, bewirkt.

Über die Folgen der Kurzarbeit haben sich seinerzeit viele keine weiteren Gedanken gemacht. Sie treten jetzt auch in der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung immer häufiger zutage, u.a. die Frage, ob der Urlaubsanspruch durch die Kurzarbeit gekürzt werden kann.

Sowohl nach der Rechtsprechung des BAG als auch des EuGH kann im Rahmen der Kurzarbeit der Urlaub anteilig gekürzt werden. Die beiderseitigen Leistungspflichten seien während der Kurzarbeit aufgehoben. Deshalb kann bei Kurzarbeit Null auch der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehen. Das deutsche Recht folgt dieser Regelung. Aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich nichts anderes, weil die Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen ist. Dem folgen auch weitgehend die Instanzgerichte, z. B. das LAG Düsseldorf.

LAG Düsseldorf v. 12.3.2021 - 6 Sa 824/20, z. B. ArbRB 2021, 167 (Marquardt)

Autor

Dr. Wienhold Schulte

Arbeitsrecht in der Insolvenz, Aufsichtsratsrecht (Aufsichtsräte und Beiräte)

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