19.01.2024, 14:05 Uhr

Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nach der Urlaubsrichtlinie auch bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand

Nehmen Beschäftigte ihren Urlaubsanspruch nicht wahr, verfällt der Urlaub am Jahresende, wenn der Arbeitgeber zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den drohenden Verfall am Jahresende hingewiesen hat. Bleibt der Hinweis aus oder konnte der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen (z.B. Arbeitsunfähigkeit) Gründen nicht genommen werden, ist er bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Der EuGH hat jetzt eine italienische Regelung für unvereinbar mit der europäischen Urlaubsrichtlinie erklärt, wonach im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in keinem Fall Anspruch auf eine Vergütung für nicht genommenen Resturlaub haben. Der EuGH weist darauf hin, dass ein Abgeltungsverbot bei freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Union rechtswidrig sei. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dürfe – wie auch dessen Abgeltung – nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen (z.B. Eindämmung öffentlicher Ausgaben) untergeordnet werden.

EuGH v. 18.01.2024-C-2 18/22.

Autor

Dr. Wienhold Schulte

Arbeitsrecht in der Insolvenz, Aufsichtsratsrecht (Aufsichtsräte und Beiräte)

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