24.01.2022, 15:25 Uhr

Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers zum Verfall von Urlaubsansprüchen

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG befristet. Der Urlaubsanspruch verfällt mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums, wenn er vom Arbeitnehmer nicht beantragt wird, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zuvor auf diese Folge hingewiesen (Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers).

Das gilt grundsätzlich auch gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die seit Beginn oder im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkranken. Ihr Urlaubsanspruch erlischt allerdings mit Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist in dem Fall, wenn der Urlaub wegen durchgängiger Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte. Denn dann beruht der Verfall des Urlaubes auf der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf dem fehlenden Hinweis des Arbeitgebers.

(BAG v. 07.09.2021-9 AZR 3/21 (A)).

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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