17.11.2021, 17:20 Uhr

Pflicht zur Meldung von Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister.

Seit der Einrichtung des Transparenzregisters im Jahr 2017 sind juristische Personen des Privatrechts (insbesondere also GmbH, AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG etc.) verpflichtet, Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu melden.

Wirtschaftlich Berechtigte sind in der Regel diejenigen natürlichen Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind, oder aber in sonstiger Weise maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben. Das sind also beispielsweise die Gesellschafter der GmbH oder die Aktionäre der Aktiengesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter sowie die Kommanditisten der KG u.s.w.

Gleiches gilt aber auch, wenn die maßgebliche Kontrolle ausgeübt werden kann, ohne dass direkt eine anteilsmäßige Beteiligung besteht, z. B. über Treuhandkonstruktionen oder Stimmbindungsverträge zwischen Gesellschaftern.

Von den wirtschaftlich Berechtigten sind

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  • alle Staatsangehörigkeiten

einzutragen und aktuell zu halten.

Für juristische Personen des Privatrechts, bei denen sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten in der Regel aus einem anderen öffentlich geführten Register ergaben (z. B. also dem Handelsregister) galt eine Mitteilungsfiktion an das Transparenzregister mit der Folge, dass diese Angaben (soweit sie aus dem anderen öffentlichen Register nachvollziehbar waren) nicht noch einmal dem Transparenzregister zu melden waren.

Diese Fiktionswirkung ist aber mit dem zum 01.08.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz aufgehoben worden. Seit dem 01.08.2021 sind somit alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, bei denen bislang die Fiktionswirkung galt, gibt es für die jetzt erforderliche Meldung an das Transparenzregister Übergangsfristen wie folgt:

  • für Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31.03.2022,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022,
  • in allen anderen Fällen bis 31.12.2022.

Wer sich bereits vorher in das Transparenzregister hätte eintragen lassen müssen (also Gesellschaften für die die Fiktionswirkung nicht galt), für den bleibt es bei der sofortigen Verpflichtung, die Eintragung vorzunehmen.

Verstöße gegen die Eintragungspflicht sind als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewährt und werden inzwischen auch entsprechend geahndet.

Die umgehende Erfüllung dieser Pflichten ist daher dringend zu empfehlen.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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