29.01.2024, 13:55 Uhr

Evangelischer Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber - schwerbehinderter Bewerber muss nicht zum Vorstellungsgespräch geladen werden

Nach § 165 S. 3 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine unterbliebene Einladung indiziert eine Diskriminierung und führt so grundsätzlich zu einer Schadensersatzpflicht des öffentlichen Arbeitgebers. Einen evangelischen Kirchenkreis trifft diese Verpflichtung nicht, weil dieser nach Auffassung des BAG kein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift ist. Diese erfasse nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften fallen nicht darunter, weil sie primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen.

BAG v. 20.01.2024 - 8 AZR 318/22.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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