15.10.2019, 15:25 Uhr

Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns
BAG v. 07.02.2019-6 AZR 75/18-; Pressemitteilung BAG Nr. 6/19

Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsfeldes beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen verhandeln zustande gekommen ist.

Das Bundesarbeitsgericht stellt in dieser Entscheidung klar, dass Arbeitnehmer zwar Verbraucher sind, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge aber nicht nach den Regelungen der § § 312 ff. BGB widerrufen werden können. Verletzt der Arbeitgeber allerdings bei der Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag das Gebot fairen Verhandelns, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen, über den er im Ergebnis so zu stellen ist, wie er ohne den Aufhebungsvertrag stünde. Das führt zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Autor

Dr. Wienhold Schulte

Arbeitsrecht in der Insolvenz, Aufsichtsratsrecht (Aufsichtsräte und Beiräte)

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