22.04.2021, 13:50 Uhr

Pflicht zum Anbieten von Selbst- und Schnelltests; Verpflichtung zum Home-Office

Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung und des InfektionsschutzG: Arbeitgeber müssen künftig Selbst- oder Schnelltests anbieten/Homeofficepflicht für Arbeitnehmer

Das Bundeskabinett hat am 21.04.2021 die Corona-Arbeitsschutzverordnung um die künftige Verpflichtung des Arbeitgebers ergänzt, Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Selbst- und/oder Schnelltest anzubieten.

Die bisherigen Regelungen zum Home-Office werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen, wobei eine neue Verpflichtung für Arbeitnehmer eingeführt worden ist, das Angebot von Home-Office anzunehmen, soweit Ihrerseits keine Gründe entgegenstehen (z.B. Störung durch Dritte im Home-Office oder fehlender adäquater Home-Office-Arbeitsplatz).

Sowohl die Erweiterung der Corona-Arbeitsschutzverordnung, als auch die Änderungen zum Infektionsschutzgesetz sollen zeitgleich Inkrafttreten, also vermutlich noch Ende dieser/Anfang nächster Woche.

(Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit und Soziales v. 21.04.2021)

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

Alle Artikel anzeigen