EuGH: Keine Erleichterung bei den formalen Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige
Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach § 17 Abs. 1 Kündigungschutzgesetzes vor Ausspruch von Kündigungen eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur durchzuführen. Diese ist aufwendig und formal mit hohen Anforderungen verbunden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG führten schon kleine Fehler zur Unwirksamkeit der anschließend ausgesprochenen Kündigungen.
Den Versuch des BAG, die Nichtigkeitsfolge bei kleineren Fehlern dadurch abzumildern, dass Angaben nachgeholt und die Kündigungen später wirksamwerden oder folgenlos bleiben, wenn die Arbeitsagentur die Anzeige nicht beanstandet oder sogar als ordnungsgemäß bezeichnet, hat der EuGH nun auf Anfrage des BAG verworfen. Weder könne eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nachgeholt werden, noch spiele es für die objektive Rechtmäßigkeit der Anzeige eine Rolle, wie die Agentur für Arbeit darauf reagiere, ob Sie sich also als ausreichend informiert betrachte oder jedenfalls die Anzeige nicht moniere.
EuGH v. 30.10.2025 C-134/24 u. C-402/24.