18.03.2026, 11:45 Uhr
EuGH: Kirchenaustritt ist nur Kündigungsgrund, wenn Mitgliedschaft für das Arbeitsverhältnis wesentlich ist.
Auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts hat der EuGH entschieden, dass eine katholische Einrichtung einer Mitarbeiterin nicht ohne weiteres allein wegen ihres Kirchenaustritts kündigen dürfe. Entscheidend sei, ob die geforderte Kirchenzugehörigkeit unter Berücksichtigung der Tätigkeit wesentlich sei. Das sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Religionsgemeinschaft in vergleichbaren Positionen auch Personen beschäftige, die nicht Mitglieder der Religionsgemeinschaft seien.
EuGH V. 17.3.2026 -C-2 58/24.