30.04.2026, 11:45 Uhr
Gleichbehandlungsgrundsatz: Gilt auch im kirchlichen Arbeitsrecht.
Eine Caritas-Einrichtung zahlt Heilerzieherin eine höhere Vergütung, als Krankenschwestern, obwohl beide – Männer als Heilerzieher und Frauen als Krankenschwestern – inhaltlich dieselbe Tätigkeit verrichten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dies mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei, der auch im kirchlichen Arbeitsrecht uneingeschränkt gelte.
BAG v. 23.4.2026 - 6 AZR 216/25.