30.04.2026, 11:45 Uhr

Gleichbehandlungsgrundsatz: Gilt auch im kirchlichen Arbeitsrecht.

Eine Caritas-Einrichtung zahlt Heilerzieherin eine höhere Vergütung, als Krankenschwestern, obwohl beide – Männer als Heilerzieher und Frauen als Krankenschwestern – inhaltlich dieselbe Tätigkeit verrichten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dies mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei, der auch im kirchlichen Arbeitsrecht uneingeschränkt gelte.

BAG v. 23.4.2026 - 6 AZR 216/25.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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