02.03.2026, 16:25 Uhr

Bundesverfassungsgericht: BAG-Urteil aus 2018 verletzt Diakonie in ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 2018 die Diakonie zu einer Entschädigung Zahlung wegen Diskriminierung einer Bewerberin verurteilt, weil diese – weil sie (konfessionslos) die Anforderungen an eine Religionszugehörigkeit nicht erfüllte – nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Das habe die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Religion ausgelöst, welche von der Diakonie nicht widerlegt worden sei.

Auf die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde der Diakonie hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des BAG auf, weil die Diakonie in ihrem religiösen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 S. 1 Weimarer Reichsverfassung verletzt worden sei.

Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil das BAG vor seiner Entscheidung den europäischen Gerichtshof in Luxemburg angerufen und dort bestätigt erhalten hatte, dass die Praxis der Kirchen, die Konfession zum Einstellungskriterium zu machen, mit der EU-Anti Diskriminierungsrichtlinie zwar grundsätzlich vereinbar sei.das gelte aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstelle.

Diese enge Auslegung teilt das Bundesverfassungsgericht nicht.

Bundesverfassungsgericht v. 29.9.2025 -2 BvR 934/19.

Autor

Sebastian Schulte, LL.M.

Arbeitsrecht, Medizinrecht

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