Kleine Fehler bei der Massenentlassungsanzeige – nicht (immer) schädlich
Nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat zeigte der Insolvenzverwalter eines Unternehmens eine Massenentlassung bei der Arbeitsagentur an für 34 beabsichtigte Entlassungen. Tatsächlich erfolgten aber nur 31 oder 32 Kündigungen. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung deshalb nicht für unwirksam – anders, als noch das Arbeitsgericht. Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens sei es, der zuständigen Agentur für Arbeit zu ermöglichen, nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigten Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genüge die Anzeige dem Ziels Anzeigeverfahrens. Die Nennung einer etwas zu hohen Zahl zu entlassende Arbeitnehmer beeinträchtige die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe.
BAG v. 25.6.2026-6 AZR 7/26.