20.01.2021, 18:30 Uhr

Keine Befreiung von der Anordnung der Maskenpflicht ohne Nachweis medizinischer Gründe

Anordnung einer Maskenpflicht ist verbindlich

Im Rahmen seines Direktionsrechts ist der Arbeitgeber zur Verringerung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz grundsätzlich befugt, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Visiers anzuordnen. Eine solche Weisung ist für Arbeitnehmer grundsätzlich verbindlich. Zwar kann es gewichtige medizinische Gründe geben, aus denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unzumutbar ist. Dies muss von Arbeitnehmern jedoch durch Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Atteste nachgewiesen werden. Der lapidare Hinweis in einem solchen Attest auf „medizinische Gründe“ ist dazu nicht ausreichend (Arbeitsgericht Siegburg v. 16.12.2020 -4 Ga 18/20-). Das LAG Köln hat diese Entscheidung inzwischen unter Hinweis auf die aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung folgende Pflicht des Arbeitgebers zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten bestätigt. Sei der Arbeitnehmer zum Tragen einer Maske nicht in der Lage, sei er arbeitsunfähig und nicht zu beschäftigen (Urteil v. 12.04.2021 - 2 SaGa 1/21).

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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