24.11.2022, 16:30 Uhr

Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen rechtfertigen die Befristung des Arbeitsvertrages nicht aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung.

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob die Vereinbarung einer gehobenen Leitungstätigkeit – häufig direkt unterhalb der Organebene – aufgrund ihrer Eigenart und ihrer herausgehobenen Stellung als Sachgrund die Befristung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz rechtfertigen kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 01.06.2022 (-7 AZR 151/21-) verneint. Ein berechtigtes Befristungsinteresse des Arbeitgebers Folge grundsätzlich weder aus einer herausgehobenen Position des Arbeitnehmers noch aus daraus folgenden Befugnissen. Auch eine weitgehende Weisungsfreiheit des Arbeitnehmers rechtfertige kein spezifisches Befristung Interesse (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG).

Autor

Dr. Wienhold Schulte

Arbeitsrecht in der Insolvenz, Aufsichtsratsrecht (Aufsichtsräte und Beiräte)

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