17.03.2021, 14:20 Uhr

Kürzungsmöglichkeiten des Jahresurlaubs bei Kurzarbeit

Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit

Seit Beginn der Corona-Pandemie wurde in vielen Betrieben Kurzarbeit eingeführt. Führt dies dazu, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an weniger Tagen arbeiten, als sie ohne Kurzarbeit zu arbeiten verpflichtet wären, ermöglicht dies auch eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs.

Nach der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BAG entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch nur insoweit, als auch eine Arbeitspflicht besteht. Das bedeutet, dass der Umfang des Urlaubsanspruchs auch davon abhängig ist, an wieviel Kalendertagen im Urlaubsjahr für den Arbeitnehmer Arbeitspflicht besteht. In Zeiten, in denen keine Arbeitspflicht besteht, z.B. während der Freistellungsphase der Altersteilzeit, der Elternzeit oder eines Sabbaticals, entsteht deshalb auch insoweit kein Urlaubsanspruch.

Diese Grundsätze gelten auch bei der Durchführung von Kurzarbeit, wenn die Arbeitspflicht insgesamt oder an einzelnen Arbeitstagen auf „0“reduziert ist. Keine Kürzung ist hingegen möglich, wenn sich aufgrund der Einführung der Kurzarbeit die Anzahl der Arbeitstage nicht reduziert, sondern nur die an einzelnen Arbeitstagen zu erbringende Arbeitszeit. In diesem Fall kommt auch keine Minderung des Urlaubsentgelts in Betracht.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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