Das beharrliche Verweigern des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes kann nach vorheriger Abmahnung die außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Maskenverweigerung kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Das Arbeitsgericht Köln hat die außerordentliche und fristlose Kündigung eines Servicetechnikers als rechtmäßig angesehen, der die wiederholte Weisung seiner Arbeitgeberin, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen unter Hinweis auf ein im Juni 2020 ausgestelltes ärztliches Attest auch nach Ausspruch einer Abmahnung missachtet hatte. Das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest, das auf Blankopapier ausgestellt war und zur Rechtfertigung lediglich auf „medizinische Gründe" verwies, sei nicht aussagekräftig und könne deshalb das Fehlverhalten des Klägers nicht rechtfertigen. Da der Kläger den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet hatte und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei, bestünden auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Gründe.
Arbeitsgericht Köln v. 17.06.2021 - 12 Ca 450/21 -.