23.07.2021, 14:05 Uhr

Bei Ablehnung von Kurzarbeit kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Kündigung bei Ablehnung von Kurzarbeit

Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage, die sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben kann. Fehlt eine solche Rechtsgrundlage, bedarf die Einführung der Kurzarbeit einer Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer. kommt die nicht zustande, kann unter Umständen der Ausspruch einer Beendigungskündigung gerechtfertigt sein, wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 18.03.2021 beurteilt hat.

Danach kann eine Kündigung des Arbeitgebers nach Ablehnung eines Änderungsangebotes sozial gerechtfertigt sein und verstößt auch nicht automatisch gegen das Maßregelungsverbot des §§ 612a BGB. Denn die Einführung von Kurzarbeit bei einem Arbeitsausfall sei ein legitimes Ziel des Arbeitgebers, weil dadurch der Erhalt der Arbeitsplätze erreicht werden solle. Die Betroffene Arbeitnehmerin hatte die Einführung von Kurzarbeit abgelehnt, weil die Arbeitgeberin nicht bereit war, den dadurch entstehenden Lohnausfall (Differenz zum Kurzarbeitergeld) auszugleichen. Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf den Ausgleich der Differenz habe. Deshalb stelle die anschließende Beendigungskündigung des Arbeitgebers auch keine Maßregelung dar.

LAG Nürnberg Urt. v. 18.03.2021 - 4 Sa 413/20 -.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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