Kein Ausschluss von Altersteilzeit Beschäftigten in der Passivphase von der Inflationsausgleichsprämie
Nach den Regelungen eines Tarifvertrages über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie mit dem ausschließlichen Zweck zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise waren Arbeitnehmer ausgeschlossen, die sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regelung für unwirksam erklärt, weil sie gegen das Schlechterstellungsverbot teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz verstoße. Wenn eine Inflationsausgleichsprämie nicht auch Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung sei, gebe es keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern aufgrund der Freistellung in der Altersteilzeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2024 -9 AZR 71/24- PM 29/24