07.06.2021, 18:50 Uhr

Rechtsfolge einer fehlenden Bonuszielvereinbarung

Fehlende Zielvereinbarung zu Bonusregelung kann zu Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führen

Verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung eines von einer Zielvereinbarung abhängigen Bonus und wird versäumt, eine Zielvereinbarung zutreffen, liegt darin regelmäßig eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei der Höhe des zu ersetzenden Schadens sei davon auszugehen, dass die Ziele so festgelegt worden wären, dass sie vom Arbeitnehmer auch zu erreichen sind. Grundsätzlich besteht der Schaden also in Höhe des Höchstbonus. Hat der Arbeitnehmer es aber versäumt, den Abschluss einer Zielvereinbarung einzufordern, kann ihn ein Mitverschulden treffen. In dem jüngst vom BAG entschiedenen Fall wurde dieses Mitverschulden mit 10 % bewertet, sodass dem Arbeitnehmer rund 90 % des höchst erreichbaren Bonusbetrages zugesprochen wurden.

(BAG, v. 17.12.2020-8 AZR 149/20)

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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