Klage nach dem Entgelttransparenzgesetz - Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts
Klage nach dem Entgelttransparenzgesetz
"Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG), begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist." (BAG v. 21.01.2021 - 8 AZR 488/19 - PM Nr. 1/21)
§ 3 des EntgTranspG verbietet die unmittelbare oder mittelbare Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Steht fest, dass für gleiche oder gleichwertige Arbeit eine verschieden hohe Vergütung gezahlt wird, muss die Anspruchstellerin im Prozess nach der gesetzlichen Regelung beweisen, dass eine ihr gezahlte geringere Vergütung aufgrund ihres Geschlechts erfolgt. Das BAG erleichtert diese Beweisführung dadurch, dass es eine Vermutungsregel aufstellt: Steht fest, dass ein Mann für vergleichbare Tätigkeit eine höhere Vergütung erhält, wird zugunsten der Anspruchstellerin vermutet, dass dies aufgrund des Geschlechts geschieht. Kann der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen, verliert er den Prozess. Das gilt natürlich auch im umgekehrten Fall der Benachteiligung eines Mannes.