28.04.2023, 12:05 Uhr

Gesetzentwurf zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Arbeitszeiten (nicht nur Mehrarbeit) zu erfassen.

Das Bundesarbeitsministerium hat jetzt einen Gesetzentwurf dazu vorgelegt. Danach sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung soll auch durch die Beschäftigten selbst oder durch Dritte erfolgen können (z.B. Vorgesetzte). Auf Verlangen soll der Arbeitgeber die Beschäftigten über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen Ausnahmen vereinbaren können. Ihnen soll es möglich sein, von der elektronischen Form der Arbeitszeiterfassung abzuweichen (z.B. Zulassung händischer Aufzeichnung). Auch die Aufzeichnung an einem anderen Tag soll durch Tarifvertrag Durch Tarifvertrag erlaubt werden können, wenn sie bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag erfolgt.

Die Art der elektronischen Arbeitszeitaufzeichnung soll nicht vorgegeben werden. Neben gebräuchlichen Zeiterfassungsgeräten kommen auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung (z.B. Apps, Mobiltelefon) in Betracht. Möglich soll auch die kollektive Arbeitszeiterfassung in elektronischer Form durch Nutzung und Auswertung elektronischer Schichtpläne sein, soweit sich daraus Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ableiten lassen.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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