18.03.2022, 10:30 Uhr

Bundeskabinett passt Corona-Arbeitsschutzverordnung an

Auch nach der jüngsten Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber auch weiterhin Basisschutzmaßnahmen (Abstand halten, Maske tragen, regelmäßig lüften, Angebot von Home-Office und regelmäßige Testangebote) gewährleisten. Diese werden nicht mehr direkt durch die Verordnung vorgeschrieben, sondern sind durch die Arbeitgeber aufgrund der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen anzuordnen. Dabei sind ie örtlichen Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, wie etwa die räumlichen Gegebenheiten, zu berücksichtigen.

Auch die Pflicht, über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung und die im Möglichkeiten zu informieren und die Impfung auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen, bleibt bestehen.

Die Änderungen treten am 20.03.2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25.05.2022.

Autor

Dr. Wienhold Schulte

Arbeitsrecht in der Insolvenz, Aufsichtsratsrecht (Aufsichtsräte und Beiräte)

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