19.04.2023, 12:20 Uhr

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) auch bei jahrelanger durchgehender Erkrankung vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich – keine Vermutungswirkung bei Zustimmung des Integrationsamtes

Einer schwerbehinderten Versicherungsachbearbeiterin war nach Zustimmung des Integrationsamtes krankheitsbedingt gekündigt worden, ohne dass er zuvor noch einmal die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) angeboten worden war. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Kündigung als unwirksam angesehen, weil nicht angenommen werden könne, dass die vorherige Durchführung des BEM vor Ausspruch der Kündigung diese hätte verhindern können. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt habe. Das Verfahren vor dem Integrationsamt habe andere Ziele, als das BEM.

BAG v. 15.12.2022 -2 AZR 162/22.

Autor

Dr. Wienhold Schulte

Arbeitsrecht in der Insolvenz, Aufsichtsratsrecht (Aufsichtsräte und Beiräte)

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