06.05.2020, 16:15 Uhr

Die nur pauschale Inbezugnahme einer kirchenrechtlichen Regelung führt wegen des Verstoßes gegen das Nachweisgesetz nicht zur Geltung der in ihr enthaltenen Ausschlussfristen-Regelung.

"Die kirchenrechtlich vorgeschriebene arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung erfasst zwar inhaltlich auch eine darin enthaltene Ausschlussfrist, die damit zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses wird. Die Ausschlussfrist ist jedoch eine wesentliche Arbeitsbedingung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Die bloße Inbezugnahme der Arbeitsrechtsregelung als solche genügt für den danach erforderlichen Nachweis nicht. Auch ein sog. „qualifizierter Nachweis“ nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG, wonach sich die Ausschlussfrist nach der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung richtet, ist nicht ausreichend, weil der abschließende Katalog dieser Bestimmung Ausschlussfristen nicht erfasst. Weist der kirchliche Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ausschlussfrist nicht im Volltext nach, kann der Arbeitnehmer ggf. im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Frist nicht versäumt hätte."

BAG v. 30.10.2019 -6 AZR 465/18-, PM Nr. 36/19

Diese im Geltungsbereich der KAVO ergangene Entscheidung dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen im kirchlichen Bereich haben. Denn bisher war es ganz üblich, in Arbeitsverträgen der Kirchen und/oder kirchlicher Träger auf die jeweils geltenden allgemeinen kirchenrechtlichen Arbeitsvertragsbestimmungen (z.B. KAVO/AVR im Bereich der katholischen Kirche) zu verweisen. Diese allgemeinen Regelungen, die von arbeitsvertraglichen Kommissionen geschaffen werden und daher Tarifverträgen nicht gleichstehen, enthalten regelmäßig auch Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen. Das BAG hat zwar bestätigt, dass diese allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen – wie Tarifverträge auch – nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle unterliegen. Es hat aber mit der Entscheidung im Ergebnis festgestellt, dass die Vereinbarung einer Ausschlussfrist durch eine pauschale Inbezugnahme einer kirchenrechtlichen allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmung nicht ausreicht und zwar auch dann nicht, wenn zusätzlich ein qualifizierter Hinweis dergestalt aufgenommen wird, dass auf das Vorhandensein einer Ausschlussfrist in der in Bezug genommenen Regelung hingewiesen wird.

Folgen für die Praxis: Die Folgen für die Praxis sind erheblich. aufgrund der bisher ganz allgemein üblichen Pauschalverweisungen werden sich kirchliche Arbeitgeber künftig nicht mehr auf die in den Verweisungsregelungen enthaltenen Ausschlussfristen berufen können. Bei der künftigen Vertragsgestaltung wird zusätzlich zu der Inbezugnahme der Hinweis auf und die Wiedergabe des Wortlauts der in der in Bezug genommenen allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmung enthaltenen Ausschlussfrist erfolgen müssen.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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