29.12.2020, 17:40 Uhr

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers zu möglichem Zwischenverdienst des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
(Leitsatz BAG v. 25.05.2020 - 5 AZR 387/19 -)

Bedeutung für die Praxis:

Stellt sich eine Kündigung des Arbeitgebers im Nachhinein als unwirksam heraus, kann der Arbeitnehmer für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei außerordentlicher Kündigung ab deren Zugang bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges verlangen. Er muss sich allerdings in dieser Zeit erzielten Zwischenverdienst anrechnen lassen. Hat er möglichen Zwischenverdienst böswillig unterlassen, erfolgt die Anrechnung fiktiv. Der Nachweis, dass mögliche und zumutbare bezahlte Tätigkeiten während des Kündigungsschutzprozesses vom Arbeitnehmer nicht genutzt wurden, scheitert in der Praxis regelmäßig an der fehlenden Kenntnis des Arbeitgebers. Das BAG hat nun klargestellt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber als arbeitsvertragliche Nebenpflicht Auskunft zu Verdienstmöglichkeiten – im entschiedenen Fall zu Vermittlungsangeboten der Arbeitsagentur – zu erteilen hat. Dieser Auskunftsanspruch kann im Prozess, mit dem der Arbeitnehmer die Annahmeverzugsergütung verlangt, widerklagend geltend gemacht werden.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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