08.06.2022, 11:10 Uhr

Neue Regeln zur Niederschrift und Aushändigung von Arbeitsbedingungen – bevorstehende Änderung des Nachweisgesetzes

Regierungsentwurf zur Änderung des Nachweisgesetzes liegt vor

Umsetzung europäischen Rechts

Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 geschieht in Deutschland durch eine Änderung des schon seit 1995 bestehenden Nachweisgesetzes. Das sah schon bisher einen Anspruch der Arbeitnehmer vor, nach einmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift bestimmter, im Nachweisgesetz aufgezählter Arbeitsbedingungen zu erhalten.

Ausweitung der Dokumentationspflicht

Nach dem Regierungsentwurf soll der Katalog der aufzuschreibenden Arbeitsbedingungen erweitert werden, verbunden mit der Einführung neuer Fristen für die Zurverfügungstellung einer entsprechenden Niederschrift (das kann, muss aber nicht das Arbeitsvertragsformular sein).

So müssen künftig wesentliche Vertragsbedingungen (Name und Anschrift der Vertragsparteien, Höhe des Arbeitsentgelts, vereinbarte Arbeitszeit) bereits am 1. Tag dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden, Angaben zu einer etwaig vereinbarten Probezeit, zu einer Arbeit auf Abruf und zu einer etwaig vereinbarten Möglichkeit der Anordnung von Überstunden müssen spätestens am 7. Tag nach dem vereinbarten Beginn und die übrigen Angaben spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden.

Der Katalog der zu nennenden Arbeitsbedingungen wird erweitert. Zukünftig müssen nach dem Entwurf auch folgende Angaben enthalten sein:

  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schicht Rhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • bei Arbeit auf Abruf Details zu den Bedingungen (Mindestanzahl der Stunden, Zeitrahmen und Abruffrist)
  • sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • bei Zusage einer betrieblichen Altersversorgung Details zum Versorgungsträger
  • dass bei Kündigung einzuhaltende Verfahren
  • ein Hinweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträge, Betriebs-oder Dienstvereinbarungen.

Geltung auch für schon bestehende Arbeitsverhältnisse – auf Anforderung

Hat das Arbeitsverhältnis vor dem 01.08.2022 schon bestanden, so ist eine Niederschrift der Arbeitsbedingungen (bzw. der bisher noch nicht im Arbeitsvertrag erfasst künftig erforderlichen Angaben) spätestens am 7. Tag nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Arbeitnehmers bezüglich bestimmter essentieller Angaben, spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung bezüglich weiterer Angaben auszuhändigen. Für bestehende Arbeitsverhältnisse besteht die Verpflichtung also nicht automatisch, sondern erst dann, wenn sie durch die Arbeitnehmer geltend gemacht wird.

Einklagbarer Anspruch

Der Anspruch auf Niederschrift der Vertragsbedingungen war auch schon nach dem bisherigen Nachweisgesetz vor dem Arbeitsgericht einklagbar.

Bußgeldtatbestand

Neu ist in der künftigen Regelung, dass ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Nachweisgesetz künftig eine Ordnungswidrigkeit darstellt und – nach dem bisherigen Entwurf – mit einer Geldbuße von bis zu 2.000,00 € geahndet werden kann.

Es ist daher zu empfehlen, rechtzeitig bestehende Vertragsmuster zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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