18.11.2021, 15:35 Uhr

Neu ab dem 24.11.2021: 3G am Arbeitsplatz und Homeoffice

Neue Zutrittsregeln am Arbeitsplatz (3G)

Nach der Neufassung des § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.

Arbeitsstätten sind alle Betriebs- und Geschäftsräume einschl. von Arbeitsplätzen außerhalb von Gebäuden auf dem Betriebsgelände. Beschäftigte im Sinne der Regelung sind sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschl. Auszubildender. Ein möglicher physischer Kontakt liegt nach der Regelung bereits vor, wenn ein Zusammentreffen mit anderen Personen (Kolleginnen und Kollegen und/oder Kundinnen und Kunden) nicht ausgeschlossen werden kann. Betroffen sind faktisch also sämtliche Arbeitsplätze in Betrieben mit Ausnahme von Home Office-Arbeitsplätzen. Das bedeutet auch, dass Beschäftige, die ausschließlich im Home Office arbeiten, nicht der Nachweispflicht unterliegen.

Als 3G-Nachweise werden anerkannt:

  • Impfnachweis über vollständige Impfung: =>Impfausweis oder digitales EU-konformes Impfzertifikat
  • Genesenennachweis: =>Digitales europäisches Covid-Zertifikat oder anerkannter positiver PCR-Test, der wenigstens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt
  • Testnachweis: =>Schnelltest durch eine anerkannte Corona-Teststelle (Selbsttests reichen nicht aus!), der max. 24 Stunden zurückliegt; alternativ PCR-Test, der max. 48 Stunden zurückliegen darf, wobei es jeweils auf den Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle ankommt.

Eine Kostentragungspflicht für die Durchführung insbesondere der Testungen besteht für den Arbeitgeber nicht. Es bleibt allerdings dabei, dass Arbeitgeber weiterhin verpflichtet sind, mind. zweimal pro Woche für alle in Präsenzarbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttest anzubieten. Sofern der 3G-Nachweis also durch aktuellen Test erfolgt, haben die Kosten dafür die Beschäftigten selbst zu tragen.

Da das Gesetz mangels Vorlage eines 3G-Nachweises ausdrücklich ein Betretungsverbot vorsieht, darf (bzw. muss) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einen solchen Nachweis nicht erbringen können oder wollen das Betreten der Arbeitsstätte verwehrt werden. Daraus folgt gleichzeitig, dass für die ausgefallene Arbeitszeit kein Vergütungsanspruch besteht. Unklar ist derzeit noch, ob auf die Weigerung der Vorlage eines 3G-Nachweise auch weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen (z. B. Abmahnung/Kündigung) gestützt werden können. Das Gesetz selbst sieht dies nicht vor.

Homeoffice-Pflicht

Nach § 28 b Abs. 4 IFSG hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten im Home Office auszuüben, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Betriebliche Gründe, die einer Tätigkeit im Home Office entgegenstehen, können sich insbesondere aus der Tätigkeit ergeben, wenn diese nur im Betrieb oder anderswo (Außendienst) erbracht werden kann.

Gründe, aus denen Beschäftigte das Home Office ablehnen können, können sich insbesondere aus der mangelnden räumlichen und technischen Eignung der Wohnung ergeben.

Die neuen Regelungen sind zunächst befristet bis zum 19.03.2022.

Autor

Dr. Stephan Karlsfeld

Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Notar

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