12.04.2021, 15:00 Uhr

Immer wieder taucht die Frage auf, inwieweit das An- und Ablegen von Dienst-bzw. Arbeitsbekleidung zu der zu vergütenden Arbeitszeit gehört. Mit dieser Frage hat sich das BAG aktuell im Fall zweier Wachpolizisten befasst.

Nach der Auffassung des BAG ist das Umkleiden und Rüsten im privaten Bereich selbst mit einer auffälligen Dienstkleidung und persönlicher Schutzausrüstung keine vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber - wie im Fall der zwei beim Land Berlin angestellten Wachpolizisten - Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer diese nicht nutzt. Ebensowenig vergütungspflichtig ist Zeit, die zum Erreichen des Einsatzortes und von dort zurück zur Wohnung aufgewandt werden muss. Der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung (BAG v. 31.03.2021 - 5 AZR 292/20).

Autor

Silke Stiewe

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht

Alle Artikel anzeigen