01.07.2021, 18:40 Uhr

Die Vergütung ärztlicher Hintergrunddienste als Rufbereitschaft oder als Bereitschaftsdienst gem. § 9 TV-Ärzte/TdL richtet sich allein danach, ob der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt oder ob der Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Grenzen seinen Aufenthaltsort frei wählen kann

Vergütung ärztlicher Hintergrunddienste gem. § 9 TV-Ärzte/TdL als Rufbereitschaft oder als Bereitschaftsdienst

Das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage zu entscheiden, wann sog. ärztliche Hintergrunddienste bei Anwendbarkeit des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) vergütungsrechtlich als Rufbereitschaft bzw. als Bereitschaftsdienst einzuordnen sind.

Es hat zunächst klar gestellt, dass diese Unterscheidung vergütungsrechtlich ausschließlich nach nationalem Recht und nicht aufgrund der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vorgenommen werden muss.

Das maßgebliche Unterscheidungskriterium zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft i.S.d. §§ 7 und 9 TV-Ärzte/TdL und einziges Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift sei, ob der Arbeitgeber nach Maßgabe der von ihm getroffenen Anordnungen den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt oder ob der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort im Rahmen der durch den Zweck der Rufbereitschaft vorgegebenen Grenzen frei wählen könne. Im ersten Fall, so hat das Bundesarbeitgericht entschieden, handele es sich um Bereitschaftsdienst, im zweiten Fall um Rufbereitschaft.

Dabei soll es unschädlich sein, dass der Arbeitnehmer auch bei Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort nicht vollkommen frei wählen kann und sich nur so weit vom Arbeitsort entfernt aufhalten darf, dass er seine Arbeit dort alsbald aufnehmen kann.

Die Befugnis, diese Sonderformen der Arbeit gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 TV-Ärzte/TdL nur anzuordnen, wenn erfahrungsgemäß Arbeit lediglich in einem tariflich näher umschriebenen Umfang anfällt sei nach dem Willen der Tarifparteien kein Tatbestandsmerkmal für die vergütungsrechtliche Einordnung. Eine tarifwidrig angeordnete Rufbereitschaft wandele sich deshalb nicht automatisch in Bereitschaftsdienst mit weitergehenden Vergütungsansprüchen um.

BAG, Urteil vom 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

Autor

Sebastian Schulte, LL.M.

Arbeitsrecht, Medizinrecht

Alle Artikel anzeigen