23.12.2022, 10:15 Uhr

Das BAG hat jetzt in zwei aktuellen Entscheidungen vom 20.12.2022 die Vorgaben des EuGH zur Verjährung von Urlaubsansprüchen und dem Verfall von Urlaubsansprüchen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit umgesetzt.

Nicht unerwartet hat das BAG zur Verjährung des gesetzlichen Anspruchs von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf bezahlten Jahresurlaub entscheiden, dass der Anspruch grundsätzlich der gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegt.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginne allerdings nicht automatisch mit Ende des Kalenderjahres für den der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu laufen, sondern erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmner seinen Urlaub aus freien Stücken trotzdem nicht genommen hat (BAG v. 20.12.022 - 9 AZR 266/20).

Zu erwarten war außerdem, dass das BAG seine bisherige Rechtsprechung, wonach die gesetzlichen Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 31.03. des zweiten Folgejahres verfallen insoweit aufgegeben wird, als dass diese Grundsätze für den gesetztlichen Urlaubsanspruch aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer noch gearbeitet hat, nicht gelten. In diesen Fällen verfalle der Urlaub nur dann nach Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber rechtzeitig in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub zu nehmen (BAG v. 20.12.2022 - 9 AZR 245/19).

Autor

Silke Stiewe

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht

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