25.11.2022, 16:45 Uhr

Tarifvertrag kann Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung verlängern

Nach § 1 Abs. 1b AÜG darf ein Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate dem selben Entleiher überlassen. Zulässig ist die Verlängerung der Überlassungshöchstdauer durch einen von den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abgeschlossenen Tarifvertrag.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die die Überlassungshöchstdauer auf 48 Monate erweitert, rechtmäßig ist. Das gelte nicht nur für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer, die nicht tarifgebunden sind.

Bundesarbeitsgericht, Urt. V. 14.09.2022-4AZR 83/21-(PM BAG 37/22)

Autor

Silke Stiewe

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht

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