02.11.2023, 15:15 Uhr

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Nichtablegen der Prüfung

Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten zum Zwecke der Bindung der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Abschluss der vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung sind grundsätzlich zulässig, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.

So muss die Fortbildungsvereinbarung vor Durchführung der Fortbildung selbst abgeschlossen werden. Sie muss darüber hinaus so transparent formuliert werden, dass die Beschäftigten erkennen können, welche Kosten insgesamt entstehen und welche Kosten im einzelnen zurückgefordert werden können (konkrete Aufschlüsselung erforderlich). Zudem muss eine angemessene Bindungsfrist eingehalten werden. Schließlich setzt die Rückforderung voraus, dass das die Rückzahlungsverpflichtung auslösende Ereignis (in der Regel das vorzeitige Ausscheiden vor Ablauf der Bindungsfrist) vom Beschäftigten zu verantworten ist.

Grundsätzlich kann die Rückzahlungsverpflichtung auch an das endgültige Nichtbestehen oder -ablegen der Abschlussprüfung geknüpft werden. Auch hier gilt aber, dass sich aus der Vereinbarung ergeben muss, dass die Gründe für das Nichtablegen ausschließlich vom Beschäftigten zu verantworten sind. Weil diese Voraussetzung im konkreten Fall nicht eingehalten war, hat das BAG in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung eine solche Rückzahlungsvereinbarung für unwirksam erklärt.

(BAG v. 25.04.2023-9 AZR 187/22)

Autor

Sebastian Schulte, LL.M.

Arbeitsrecht, Medizinrecht

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