16.03.2023, 17:05 Uhr

Teilzeitbeschäftigte haben bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit Anspruch auf gleiche Vergütung wie Vollzeitbeschäftigte

Die Klage eines geringfügig Beschäftigten Rettungsassistenten auf Gewährung gleicher Vergütung wie mit identischer Tätigkeit betraute Vollzeitbeschäftigte hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte die geringere Bezahlung (12 EUR/Stunde statt 17 EUR/Stunde bei Vollzeitbeschäftigten) damit gerechtfertigt, dass die Dienstplanung bei Teilzeitbeschäftigten aufwendiger sei und diese sich Dienste auch aussuchen könnten. Das hat das Bundesarbeitsgericht nicht als sachliche Begründung für eine Abweichung des in § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz niedergelegten Benachteiligungsverbots angesehen.

BAG v. 18.01.2023 - 5 AZR 108/22 - (PM BAG 3/23)

Autor

Sebastian Schulte, LL.M.

Arbeitsrecht, Medizinrecht

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